Förderungen & Gesetze Kälte-Klima-Förderung 2026: BAFA-Zuschüsse nur noch bis Jahresende beantragen

Kälte-Klima-Förderung 2026: BAFA-Zuschüsse nur noch bis Jahresende beantragen

13
Kälte-Klima-Förderung 2026: BAFA-Zuschüsse
KI-generierte Illustration

Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bleibt nicht mehr viel Zeit: Die aktuelle Kälte-Klima-Richtlinie des Bundes läuft am 31. Dezember 2026 aus. Bis dahin können förderberechtigte Antragsteller noch Zuschüsse für bestimmte energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen beantragen.

Doch nicht jede Klimaanlage ist förderfähig. Entscheidend sind unter anderem die verwendeten Kältemittel, die technische Ausführung und der Einsatzbereich.

Was steckt hinter der Kälte-Klima-Richtlinie?

Das Bundesumweltministerium unterstützt über die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) Investitionen in stationäre Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln.

Dazu gehören beispielsweise Kohlendioxid (R744), Propan (R290), Ammoniak (R717) und Isobutan (R600a).

Ziel ist es, den Energiebedarf der Anlagen und die mit ihrem Betrieb verbundenen Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

Das Bundesumweltministerium verweist auf Messungen aus dem Jahr 2023, bei denen häufig Energieeinsparungen zwischen 30 und 40 Prozent gegenüber bestehenden Anlagen festgestellt wurden. Diese Werte sind jedoch keine garantierte Einsparung für jedes Modernisierungsprojekt.

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen.

Privatpersonen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

Die Richtlinie ist deshalb von Förderprogrammen für private Heizungsmodernisierungen zu unterscheiden. Eine Split-Klimaanlage, die als Luft-Luft-Wärmepumpe zum Heizen eingesetzt wird, ist nicht automatisch über die Kälte-Klima-Richtlinie förderfähig.

Welche Anlagen werden gefördert?

Die Richtlinie umfasst unterschiedliche stationäre Anwendungen, darunter Kompressionskälte- und Klimaanlagen, Sorptionsanlagen, bestimmte Rückkühlsysteme sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme.

Auch zugehörige Komponenten wie Speicher, Luftkühler oder Systeme zur Abwärmenutzung können unter den jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Eine weitere Fördermöglichkeit ist die Effizienz-Umrüstung bestimmter kleiner Bestandsanlagen. Dabei muss unter anderem das bisherige fluorierte Kältemittel durch ein geeignetes Kohlenwasserstoff-Kältemittel ersetzt werden.

Wichtige Einschränkung: Kälteanlagen, die überwiegend Verkaufskühlmöbel versorgen, sowie Anlagen, die überwiegend Verkaufsräume klimatisieren, sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Für einzelne Konstellationen können Ausnahmen gelten.

Wie hoch fällt der Zuschuss aus?

Die Förderhöhe wird anhand technischer Parameter und der jeweiligen Fördertatbestände berechnet. Entscheidend sind beispielsweise die Kälteleistung, die Anlagenart und zusätzlich förderfähige Komponenten.

Die Richtlinie sieht eine Förderhöchstgrenze von 200.000 Euro je Maßnahme vor. Bei einer Förderung nach De-minimis ist der Zuschuss außerdem auf maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben begrenzt. Bei Förderungen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten andere Berechnungsregeln.

Eine pauschale Förderquote für sämtliche Anlagen lässt sich daraus nicht ableiten.

Zur ersten Einschätzung stellt die Nationale Klimaschutzinitiative einen offiziellen Förderrechner zur Verfügung. Das Ergebnis ist unverbindlich.

Antragstellung: Diese Fristen sind entscheidend

Förderanträge können nach aktuellem Stand noch bis zum 31. Dezember 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.

Besonders wichtig ist die Reihenfolge: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit der Umsetzung darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheids begonnen werden.

Schon der verbindliche Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags kann als Vorhabenbeginn gelten. Planungsleistungen sind dagegen bereits vor der Antragstellung zulässig.

Nach Bewilligung beträgt die Abnahmefrist grundsätzlich 24 Monate. Für die geförderte Effizienz-Umrüstung kleiner Anlagen gelten sechs Monate.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Wer eine Modernisierung oder Neuinstallation plant, sollte zunächst die technische Förderfähigkeit klären. Anschließend lassen sich die benötigten Anlagenparameter zusammenstellen und mit dem offiziellen Förderrechner überprüfen.

Die erforderlichen technischen Unterlagen können unter anderem Funktionsschemata, Kälteleistungsberechnungen und Komponentendaten umfassen.

Da die Antragstellung ausschließlich elektronisch erfolgt, empfiehlt es sich, die Anforderungen vor einer verbindlichen Bestellung vollständig zu prüfen.

Häufige Fragen zur Förderung

Kann eine normale Split-Klimaanlage gefördert werden?

Nicht pauschal. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass Split- und Multisplitgeräte im Rahmen dieser Richtlinie nur mit bestimmten Kältemitteln, beispielsweise R290 oder R600a, förderfähig sind. Zusätzlich müssen die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sein.

Gilt die Förderung auch für private Wohnhäuser?

Privatpersonen sind im Rahmen der Kälte-Klima-Richtlinie nicht antragsberechtigt. Für Heizungsmaßnahmen können gegebenenfalls andere Förderprogramme relevant sein.

Muss die Anlage bis Ende 2026 installiert sein?

Nein. Der 31. Dezember 2026 bezeichnet die Frist für die Antragstellung. Die Umsetzung kann innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums erfolgen.

Sind 200.000 Euro Förderung garantiert?

Nein. Dieser Betrag ist eine Obergrenze, keine pauschale Zusage. Die tatsächliche Förderung hängt von der jeweiligen Maßnahme und den geltenden Förderbedingungen ab.

Fazit: Förderfähigkeit vor Investitionsentscheidung klären

Die Kälte-Klima-Richtlinie bietet Unternehmen und Einrichtungen noch bis Ende 2026 die Möglichkeit, Zuschüsse für bestimmte energieeffiziente Anlagen zu beantragen.

Entscheidend ist allerdings nicht allein die Wahl eines natürlichen Kältemittels. Die gesamte Anlagenkonfiguration, der Einsatzbereich und die formalen Fördervoraussetzungen müssen zusammenpassen.

Wer eine Investition vorbereitet, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob sein Vorhaben förderfähig ist, und den Zuwendungsbescheid abwarten, bevor verbindliche Aufträge vergeben werden.

Weitere Ratgeber im Klimaprofis Magazin


Quellen